Neufassung der Satzung

§1 Vereinsname und Farben

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Obernbeck e.V.
Der sitz des Vereins ist 32584 Löhne.
Die Vereinsfarben sind Grün – Weiß – Rot.
Er führt als Vereinswappen den Obernbecker Glockenturm laut Abbildung.
Er ist beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen und ist Mitglied im Westfälischen Schützenbund
als dem zuständigen Fachverein auf Landesebene und damit mittelbares Mitglied im Deutschen Schützenbund.
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Die Schützengesellschaft Obernbeck e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens
auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern.
Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden,
sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.
Abhalten von Wettkämpfen und Veranstaltungen schießsportlicher Art werden nach den
Richtlinien des Deutschen Schützenbundes durchgeführt.
Die Förderung der Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit,
sowie des Schützenbrauchtums sind wesentlicher Zweck des Vereins.
Die Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Die Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Betrages im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss
der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
Eine etwaige schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§6 Organe der Gesellschaft

a) der geschäftsführende Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
a) 1. Vorsitzende/n
b) 2. Vorsitzende/n
c) 1. Geschäftsführer/in
d) 1. Kassenwart/in
e) 1. Sportleiter/in

Die Personalunion von zwei verschiedenen Vorstandsämtern auf ein Vorstandsmitglied ist möglich.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden
oder vom 2.Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischen Wege einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende
oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Regelung erklären.

§10 Die Jahreshauptversammlung

In der Jahreshauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Jahreshauptsammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§11 Die Einberufung der Jahreshauptversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Jahreshauptversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in lesbarer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§12 Die Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom 1. Geschäftsführer geführt. Ist dieser nicht anwesend,
bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Jahreshauptversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Versammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Jahreshauptversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht,
findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Jahreshauptversammlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Jahreshauptversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Jahreshauptversammlung gestellt werden,
beschließt die Jahreshauptversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereines sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§14 Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zur Förderung der Jugendarbeit in Löhne-Obernbeck.
Sportgeräte und Einrichtungsgegenstände, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden,
fallen an artverwandte Vereine, die von der Jahreshauptversammlung zu bestimmen sind.
Über vorhandenen Grundbesitz sowie bauliche Werte entscheiden ebenfalls die Mitglieder der Jahreshauptversammlung.
Historische und kulturell wertvolle Gegenstände gehen in den Besitz des Stadtteils Obernbeck in der Stadt Löhne über.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.12.2022 beschlossen.

Löhne, den_________________